· 

Die unbekannten Krankheiten

können zum ernsten Problem werden, wenn Sie wirklich krank sind und Ihre private Krankheitsabsicherung brauchen.

 

Plötzlich verweigert die Versicherung die Leistung, weil Sie angeblich Vorerkrankungen verschwiegen haben.

Sie fühlen sich krank und können oder wollen nicht arbeiten. Einfach zuhause bleiben geht nicht, weil der Arbeitgeber ab dem ersten Tag ein Attest verlangt. Also: Ab zum Arzt und richtig gejammert. Am besten über Symptome die sich nicht wirklich überprüfen lassen. Dann klappt es auch mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

 

Auf der steht irgendein ICD-Code, den der Arbeitgeber eh nicht sieht und der sonst ja völlig egal ist. Oder doch nicht?

 

Er kann zum Stolperstein werden, wenn Sie Leistungen Ihrer neuen privaten Krankenversicherung, Ihrer Krankentagegeldversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen. 

 

Ist die jetzige Krankheit keine, die sich spontan entwickelt, sondern in der Regel eine Vorgeschichte hat (z.B. chronisch ist), prüft Ihr Versicherer, ob die Ursache bereits bei Vertragsschluss vorlag und Sie diese auch angegeben haben. Alte Arztberichte müssen vorgelegt werden.

 

Und dann tauchen Sie auf: die ständigen migräneartigen Kopfschmerzen, die immer wiederkehrenden Bandscheibenprobleme, usw. Jede Menge ICD-Codes, die vermeintliche Dauererkrankungen dokumentieren. Die stehen als Vorerkrankungen natürlich nicht im Versicherungsantrag. Nach Aktenlage wurden sie verschwiegen, und das kann den Versicherungsschutz kosten!

 

Auch Ärzte sind nur Menschen, so dass auch falsche Diagnosen, die Sie gar nicht betreffen, in die Patientenakte rutschen können.

 

Deshalb:  Ab und zu einmal eine Kopie Ihrer Patientenakte anfordern und nachsehen, ob Sie wirklich so krank sind, wie drinsteht. Spätestens aber vor Abschluss einer neuen Versicherung sollten Sie Berichte aller Ärzte anfordern, um nachweisen zu können, dass Sie keine bekannte Vorerkrankung verschwiegen haben.

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0

Mohrenstraße 14 a

96450 Coburg

Telefon 09561 / 238 345-0

Fax 09561 / 238 345-21

info@anwaltskanzlei-bghk.de

Kanzlei

Bürozeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag:

8:30 - 12:30 | 14:00 - 16:30

Mittwoch: 8:30 - 12:30

Freitag:

8:30 - 12:30 | 14:00 - 15:00

In den übrigen Zeiten arbeiten wir an Ihren Fällen.