Falls der Ex-Ehepartner wieder geheiratet hat, verringerte sich oft der Unterhalt für den Geschiedenen, auch wenn die neue Ehe kinderlos war. Diese Rechtsprechung des BGH hat das Bundesverfassungsgericht nun beendet (Beschl.v.25.01.11; 1 BvR 918/10).
Auch bestehende Unterhaltstitel oder Vereinbarungen können angepasst werden!
Der an den Geschiedenen zu zahlende Unterhalt richtet sich erst einmal nach dem Einkommen, das am Ende der Ehe zum Leben zur Verfügung stand. Dieses wird verteilt. Daran hat sich nichts geändert. Auch bleibt es dabei, dass Kinder und Geschiedene, die Kinder betreuen, vorrangig berücksichtigt werden.
Geht es aber "nur" um den Unterhalt von Ehepartnern ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) von Bedeutung. Bislang hat der Bundesgerichtshof (BGH) auch den neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen in die Verteilung einbezogen. Das insgesamt vorhandene Einkommen wurde zwischen allen dreien verteilt. In der Regel stand deshalb weniger für den Geschiedenen zur Verfügung.
Das BVerfG hat diese Rechtsprechung nun beendet. Wenn der Geschiedene wieder heiratet, bleibt der neue Ehegatte bei der Verteilung erst einmal außen vor. In der Regel entfällt deswegen ein höherer Betrag auf den Geschiedenen.
Allerdings kann nur das vorhandene Einkommen verteilt werden. Reicht es nicht für alle, wird der Mangel verteilt. Dann ist auch der neue Ehepartner wieder von Bedeutung.
Ob sich Ihr Unterhaltsanspruch ändert lässt sich deshalb erst beurteilen, wenn genau gerechnet wurde.
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