3..., 2..., 1... und doch nicht meins!

Was passiert eigentlich, wenn Ihr mit einem Passwort geschütztes ebay-Konto unbefugt genutzt wird?

In den ebay-AGBs heißt es: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun aber am 11.05.2011 entschieden, dass dies nicht bei unbefugter Nutzung gilt.

 

Ein Ehemann bot ohne Beteiligung und Wissen der Ehefrau über deren ebay-Konto eine komplette Gastronomieeinrichtung für 1,00 € an. Nur einen Tag später wurde das Angebot bei einem Stand der Auktion von mittlerweile 1.000,00 € vorzeitig zurückgenommen, was den Höchstbietenden (verständlicherweise) ärgerte. Er verlangte nunmehr von der Ehefrau Schadensersatz in Höhe von über 30.000,00 €.

   

Der BGH sagt aber, dass allein die schlampige Verwahrung der Zugangsdaten eines eBay-Mitglieds nicht dazu führt, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem unbefugt einloggenden Dritten abgegebenen Erklärungen automatisch zurechnen lassen muss. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zwischen ebay und dem ebay-Mitglied gelten, kann der Höchstbietende sich auch nicht auf die hierin enthaltenen Haftungsregelungen berufen. Nur wenn der Ehefrau eine bewusste Duldung oder Beteiligung an der Aktion nachgewiesen werden kann, muss sie für die Folgen einstehen. Da dies nicht erwiesen war, ist im konkreten Fall kein Kaufvertrag zustande gekommen, weshalb es auch keinen Schadensersatz gibt.

 

Für den Schaden haftet somit höchstens der Ehepartner, der dann als "Vertreter ohne Vertretungsmacht" gilt – dieser wurde jedoch nicht verklagt, weshalb es diesmal heißt: 3..., 2..., 1... und doch nicht meins!

 

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