Zins und Tilgung sind genug!

Irgendwann braucht fast jeder einmal Geld von der Bank. Egal ob die Anschaffung eines Autos, eines Hauses oder nur die kurzfristige Überbrückung eines Finanzlochs ansteht. 

 

Viele Banken haben in den Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge bislang eine Klausel benutzt, wodurch zusätzlich zu den im bei Abschluss festgelegten Zins- und Tilgungsbeträgen eine monatliche Gebühr für die Führung des Darlehenskontos verlangt werden konnte – damit ist jetzt Schluss!

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom gestrigen Tage entschieden, dass die Bank ein Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen oder Abrechnungszwecken führt. Der Bankkunde, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten normalerweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen kann, ist auf die Führung eines Darlehenskontos durch die Bank nicht angewiesen. Das Darlehenskonto hat also für den Kunden keinen Nutzen.

 

Laut BGH muss der Kunde deshalb auch keine entsprechende Gebühr bezahlen. Wenn eine Bank nur im Eigenintresse Tätigkeiten erbringt und dafür Geld verlangt, benachteiligt dies den Bankkunden unangemessen, was zur Unwirksamkeit derartiger Gebührenklausel führt.

 

Prüfen Sie also Ihre Unterlagen, ob Ihre Bank nur Zins und Tilgung verlangt – mehr muss, zumindest bei Krediten mit fester Zins- und Tilgungsregelung, nicht sein!

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