3..., 2..., 1... und wieder nicht meins!

Am 11.05.2011 haben wir über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema "Unbefugte Nutzung eines ebay-Kontos" berichtet. Mit Urteil vom 09.06.2011 hat der BGH nun eine weitere interessante Rechtsfrage zum Thema "Vorzeitiger Abbruch einer ebay-Auktion" höchstrichterlich geklärt.

Ein ebay-Verkäufer beendete nur einen Tag nach Beginn einer Auktion das Angebot mit der Begründung, dass ihm die zum Verkauf stehende Digitalkamera gestohlen worden sei. Der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruches Höchstbietende (Gebot lag bei 70,00 €) forderte Schadensersatz in Höhe von 1.142,96 € mit der Begründung, dass ihm bei Anschaffung einer vergleichbaren Kamera diese höhere Kosten entstehen würden. 

 

Der BGH sagt: "Nein!"

 

So besteht nach den Allgemeinen Geschäftbedingungen von ebay ein Recht zur Angebotsrücknahme bei Diebstahl des angebotenen Artikels. Der Verlust des Verkaufsgegenstandes ist ein rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung. Da diese "Spielregel" für alle ebay-Nutzer klar ersichtlich ist, war die Angebotsbeendigung somit ordnungsgemäß.

 

Dem Verkäufer entsteht über den Verlust der Digitalkamera hinaus somit nicht noch weiterer finanzieller Schaden und ein ebay-Käufer kann also erst nach dem "3..., 2..., 1... meins!" (fast) sicher sein, dass eine wirksamer Kaufvertrag auch tatsächlich abgeschlossen wurde.

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