Rauchen verboten - so heißt es seit einiger Zeit in den Gaststätten. Bei den Wirten führt das Nichtraucherschutzgesetz zu nicht unerheblichen Umsatzeinbußen. Einer wollte jetzt Schadensersatz und bekam vom Bundesgerichtshof eine weitere Lektion in Sachen "Gefahren des Rauchens".
Der Wirt hatte vor Inkrafttreten des strengen Nichtrauchergesetzes ein Lokal gepachtet, das nur aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. In diesen Gasträumen durfte jetzt nicht mehr geraucht werden.
Als der Verpächter den Wunsch des Wirtes nach Umbaumaßnahmen zurückwies und die Schaffung eines räumlich getrennten Raucherbereiches ablehnte, wollte der Wirt Schadensersatz wegen eines Mangels an der Pachtsache.
Der Bundesgerichtshof entschied am 13.07.2011 jedoch, dass das Rauchverbot nicht das Problem des Verpächters sei.
So beruht die mit dem Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschänkung nicht "auf einer konkreten Beschaffenheit der Pachtsache" sondern bezieht sich nur auf die "Art und Weise der Betriebsführung". Das Rauchverbot fällt daher allein in den wirtschaftlichen Risikobereich des Wirtes. Ein Mangel an der Pachtsache ist nicht gegeben.
Nicht nur das Rauchen, auch das Rauchverbot kann also existenzgefährdend sein.
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