Wenn Sie für Ihr vermeintliches Kind Unterhalt gezahlt haben stellt sich die Frage: Bekommen Sie ihn zurück?
Vom Kind in der Regel nicht, weil das Geld für den Lebensunterhalt verbraucht wurde. Von der Mutter fast nie. Bleibt nur der wahre Vater des Kindes, der hätte zahlen müssen. Sie haben einen Anspruch darauf, seinen Namen von der Mutter zu erfahren!
Bislang standen die Chancen sehr schlecht, von der Kindsmutter Auskunft über den tatsächlichen oder zumindest möglichen Vater des Kindes zu erhalten. Die Mutter konnte sich auf den Schutz ihres Persönlichkeitsrechtes und damit ihrer Intimsphäre berufen.
Der Bundesgerichtshof hat am 09.11.2011 entschieden, dass ein Scheinvater hat Anspruch darauf hat, von der Mutter zu erfahren, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. In dem betreffenden Fall hatte die Kindsmutter dem Scheinvater weitere mögliche Väter verschwiegen und ihn damit zum Anerkenntnis der Vaterschaft und letztendlich auch zur Unterhaltszahlung veranlasst. Wegen dieser Täuschung könne sie sich nun nicht mehr auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen und müsse den tatsächlichen Vater - der ihr auch bekannt war - angeben (Pressemitteilung).
Damit besteht nun die Möglichkeit nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft zu klären, wer tatsächlich der Vater ist und von diesem Erstattung des geleisteten Unterhaltes zu verlangen.
Ob ein Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn die Kindsmutter nicht getäuscht hat, sondern der vermeintliche Vater von sich aus die Vaterschaft anerkannte, bleibt abzuwarten. Wir meinen, die Mutter muss auch ungefragt Auskunft über mögliche weitere Väter geben. Das Urteil müsste auch für diesen Fall gelten.
Interessant wird sein, ob sich das Jugendamt, bzw. das Jobcenter auf die Entscheidung berufen kann, um UVG oder Sozialleistungen zurückzufordern, und ob eine Leistungskürzungen möglich ist, wenn die Mutter den Vater nicht verrät. Wir werden Sie informieren, sobald uns solch ein Fall vorlag.
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