Wenn der Staat das Geld behält!

Wenn man arbeitet, wird vom Lohn "Einkommensteuer" an das Finanzamt abgeführt. Je nach Lohnsteuerklasse ist die Vorauszahlung niedriger oder höher. Mit der Einkommensteuererklärung wird die exakte Steuerlast im abgelaufenen Jahr ermittelt und im besten Fall eine Rückzahlung fällig.

Ist der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aber arbeitslos geworden und auf Sozialleistungen (ALG II) angewiesen, wird die Erstattung "bedarfsmindernd" auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

 

Ein Arbeitsloser hat hiergegen bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt und sah sein Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) verletzt. Er war der Meinung, dass dieses Geld doch eigentlich als Teil seines damaligen Gehaltes betrachtet werden müsse, welches er ja vielleicht schon im Vorjahr ausgegeben hätte, wenn es das Finanzamt nicht (überhöht) eingezogen hätte. Somit sei es jetzt als beim Finanzamt angespartes Vermögen anzusehen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat nun am 08.11.2011 endgültig entschieden, dass der Arbeitslose nicht schutzwürdig ist. Die Einkommensteuerrückzahlung ist nach gerichtlicher Meinung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen im Zeitpunkt der Rückzahlung anzusehen. Daher kann es bei der Ermittlung des Bedarfs und der Höhe der Sozialleistung mindernd angerechnet werden. Im Ergebnis kann sich der zwischenzeitlich Arbeitslose also nur kurz über die Steuererstattung freuen!

 

Prüfen Sie also Ihre aktuelle Steuerklasse und vermindern Sie Ihre monatliche Steuerlast auf das Nötigste - damit Sie dem Staat nicht unnötig Geld "leihen", welches dieser dann später nicht mehr heraus gibt!

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