Sie zischt, raucht und bruzzelt, macht Spaß, ist gesellig und schmeckt auch noch richtig gut: eine Grillparty. Die passende Feuerstelle gibt es im Baumarkt, eingelegte Steaks und deftige Bratwürste beim Metzger, dann ist ja an alles gedacht – nur nicht an die Rechte der lieben Nachbarn.
Schon so manche gute Nachbarschaft ging bei Grillabenden in Rauch und Flammen auf und endete schließlich vor Gericht.
Keine einheitliche Rechtsprechung
Je enger man nebeneinander wohnt, desto mehr gilt nämlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Ist ein Nachbar nur unwesentlich beeinträchtigt, muss er das Grillen erdulden; anders ist das, wenn er sich durch Rauch, Lärm oder die Häufigkeit der Grillabende erheblich belästigt fühlt. Das alles aber ist auslegbar, eine einheitliche und verlässliche Rechtsprechung gibt es nicht. Nur soviel: in Bayern ist nach einem schon älteren Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts das Grillen zumindest an fünf Abenden im Jahr erlaubt. Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht in Stein gemeißelt.
Rücksicht nehmen
Um Ärger von vornherein zu vermeiden, helfen daher einfache Tipps: aufpassen, dass nicht zu viel Qualm entsteht, der Wind den Rauch nicht in Richtung Nachbarn trägt, der Grill günstig steht und auch die Zahl der Gäste und der Lärmpegel sich im Rahmen halten.
Und die beste Idee:
Laden Sie Ihren Nachbarn doch gleich mit ein!
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