Wer zu spät (an)kommt…

Endlich Sommer, Sonne, Strand. Die Urlaubszeit steht bevor. Am besten im Süden. Doch so mancher Fluggast landet schon vor der Ankunft auf dem Boden der Tatsachen. Der Flug wird annulliert - Übernachtung im Flughafen. Oder Flugverspätung, so dass man dann noch den Anschlussflug verpasst.

Immerhin gibt es innerhalb der EU in derartigen Fällen eine Entschädigung, dafür sorgt die "Fluggastrechteverordnung". Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Beschwerdegrund, der Flugentfernung und der Verspätungszeit. Doch die Fluggesellschaften zahlen ungern und selten freiwillig.

 

Jetzt hatte der BGH wieder einmal einen kniffligen Fall zu klären.

 

…bekommt Geld zurück

 

Die Klägerin hatte gemeinsam mit einem Begleiter einen Flug von Berlin über Madrid nach Costa Rica gebucht. Der Abflug in Berlin aber verzögerte sich um eineinhalb Stunden. So verpassten die Beiden ihren Anschlussflug und landeten erst mit einem Tag Verspätung in Costa Rica. Eine Entschädigung muss es dafür geben, aber in welcher Höhe.

 

…unter gewissen Voraussetzungen

 

Ist also die Entschädigung nach der nur geringfügigen Verspätung (1,5 Stunden in Berlin) oder doch nach dem graviernden Verpassen des Anschlussfluges zu bemessen?

 

Zugunsten des Fluggastes hat der BGH entschieden, dass für die Ausgleichszahlung nur die Verspätung am Zielort maßgeblich, und nicht die eines der Teilflüge, ist. Somit erhielten die gestressten Urlauber je 600 €.

 

Wenn also schon Probleme beim Start in den Urlaub auftreten, lohnt ein Blick in die "Fluggastrechteverordnung".

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Kommentare: 2
  • #1

    Robert (Dienstag, 28 Juni 2016 11:45)

    Kleiner Hinweis: Der Link ist offenbar inzwischen tot. Hier eine Alternative: https://goo.gl/HpaZ2d

  • #2

    BGHK (Dienstag, 28 Juni 2016 18:25)

    Danke für den Hinweis. Den Link haben wir aktualisiert.

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