Üble Sache!

Don't drink and drive! Hat man einen über den Durst getrunken, lässt man das Auto oder Fahrrad stehen und fährt mit dem Taxi heim - prima Sache!

Dumm nur, wenn daraus für den netten Taxifahrer ein größeres Problem wird, weil sich beim Fahrgast plötzlich alles dreht und der Brechreiz mit voller Härte erbarmungslos zuschlägt.

Jetzt aber schnell!

 

Dachte sich ein Taxifahrer in München, der während der Oktoberfestzeit die zulässige Geschwindigkeit auf der Autobahn um 64 km/h überschritt und zur Begründung anführte, ein volltrunkener Fahrgast habe sich übergeben müssen. Er musste daher schnellstmöglich die nächste Autobahnabfahrt erreichen, um den Fahrgast kurz aussteigen zu lassen, sonst wäre sein Taxi extrem verschmutzt worden. Das AG München zeigt Verständnis für die Notsituation und sah von einer Bestrafung des Taxifahrers ab.

 

Aber nicht so schnell gefreut!

 

Das OLG Bamberg hob auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil auf, weshalb der Taxifahrer für die Raserei wie jeder andere Verkehrsteilnehmer einzustehen hat.

 

Nach Meinung des Gerichts muss bezweifelt werden, dass durch das schnelle Fahren überhaupt hätte verhindert werden können, dass sich der Fahrgast übergibt. Es müsse zusätzlich geprüft werden, ob andere Mittel im Taxi (z.B. Brechtüten wie im Flugzeug) vorhanden gewesen sind, um eine Verunreinigung des Taxis  zu vermeiden. Und schließlich rechtfertigt das Interesse des Taxifahrers an einem sauberen Taxi grundsätzlich keinen Verkehrsverstoß und die hiermit verbundene Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer.

 

Es ist anzunehmen, dass der Taxifahrer diese Entscheidung zum ... findet!

 

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0

Mohrenstraße 14 a

96450 Coburg

Telefon 09561 / 238 345-0

Fax 09561 / 238 345-21

info@anwaltskanzlei-bghk.de

Kanzlei

Bürozeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag:

8:30 - 12:30 | 14:00 - 16:30

Mittwoch: 8:30 - 12:30

Freitag:

8:30 - 12:30 | 14:00 - 15:00

In den übrigen Zeiten arbeiten wir an Ihren Fällen.