Herbstzeit ist Stolperzeit! Manche zieht es aber nicht nur zu Boden, sondern auch nochmals in südliche Gefilde in Urlaub! Und kombiniert man beides, stellt sich schnell die Frage, ob im Ausland an die Verkehrssicherungspflicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie zuhause.
Autsch!
Eigentlich sollte es ein erholsamer Urlaub in der Türkei werden. Doch dem stand eine 2 cm starke Schmutzmatte entgegen, die vor dem Eingang des Hotels lag. Die Matte war schon von gehobener Klasse, bestand sie doch aus Aluminiumprofilen mit Textileinlage, zusätzlich (parallel zur Eingangstür und zu den Profilen) versehen mit breiten, abgeschrägten Abschlussleisten, die den Höhenunterschied zum Boden ausglichen.
Aber an den rechtwinklig dazu verlaufenden Schmalseiten war nichts und das sollte sich für die Urlauberin böse auswirken. Beim Betreten der Schmutzmatte verhakte sich die Spitze der linken Schuhsohle der Urlauberin mit dem Metallrand der Schmutzmatte, wodurch sie stolperte, fiel und sich eine schlimme Beinfraktur zuzog.
Wer soll das bezahlen?
Die Schuld gab sie dem Reiseveranstalter, weil die Matte - anders als vom Hersteller vorgesehen - nicht allseitig mit einem abgeschrägten Metallrahmen umgeben gewesen sei. Und deshalb wollte sie nun Schadensersatz, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, usw.!
Das Schmutzmattenurteil!
Das OLG Bamberg durfte sich mit diesem "Fall" befassen:
Und bezog andere gerichtliche Stolperfälle in die Überlegungen mit ein.
So wurde eine Verkehrssicherungspflichtverletzung tatsächlich bejaht beim Sturz über eine aufgrund des glänzenden Steinbodens und des Lichteinfalls nur schwer erkennbare Stufe in der Eingangshalle eines kubanischen Hotels, beim Sturz vom Balkon eines Hotels auf Gran Canaria infolge eines sich von der Brüstung lösenden Holzgeländers und beim Stolpern über eine 3,7 bis 5,4 cm hohe nicht auffällig kenntlich gemachte Stufe zwischen Flur und Hotelzimmer.
Im hiesigen Fall gab das OLG Bamberg aber der Klage keine Chance. So stellt eine 2 cm starke Schmutzmatte vor dem Eingang eines türkischen Hotels keine Gefahr für die Sicherheit eines Reisenden dar, mit der er nicht zu rechnen braucht. Die Schmutzmatte, ihre Beschaffenheit und die Notwendigkeit, den Fuß vor dem Betreten etwas anzuheben, waren nach Einschätzung des Gerichtes für die Hotelgäste ohne weiteres erkennbar.
Zwar mag es sein, dass in Deutschland derartige Schmutzmatten aus Metallprofilen mit Textileinlage oft bündig mit der Oberfläche sogar in eigens dafür vorgesehenen Fußbodenvertiefungen verlegt werden. Dies kann der Reisende in einem Urlaubshotel in der Türkei jedoch nicht verlangen. Deutsche bauordnungsrechtliche Bestimmungen oder unfallversicherungsrechtliche Unfallverhütungsvorschriften haben im Ausland keine Geltung.
Und so bleibt nur der herbstliche Rat: Achten Sie gut auf Ihren Weg, egal wo und wohin Sie laufen!
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