3..., 2..., stopp - doch meins!

"Pacta sunt servanda", oder wie der Nichtlateiner sagen würde: "Vertrag ist Vertrag!" Das musste wieder einmal ein Ebay-Nutzer feststellen, dem kurz nach Einstellung seines Auktionsangebotes zu schnell bewusst wurde, dass er ohne Ebay ein lukrativeres Geschäft machen würde.

Aller Anfang ist...

 

"Mindestgebot 1 € für ein gebrauchtes Fahrzeug - schon gewagt, aber nur wer wagt, gewinnt!" dachte sich wohl ein Mann, der sein durchaus noch ordentliches Fahrzeug bestmöglich loswerden wollte. Schnell bestätigte der erste Bieter das 1 €-Gebot und sicherte es zusätzlich mit einem Höchstgebot von 555,55 € ab, um bei weiteren Geboten im Geschäft zu bleiben.

 

Schnelles Ende!

 

Nur wenige Stunden danach wurde die Auktion zur Verwunderung des Bieters, der immer noch mit 1 € als Höchstbietender bestätigt war, plötzlich abgebrochen. Per Email folgte die Beschwerde! Der Verkäufer rechtfertigte sein Handeln damit, dass er außerhalb der Auktion kurzfristig einen Käufer gefunden habe, der ihm für das Fahrzeug 4.200 € gezahlt habe.

 

Das sittenwidrige 1€ Auto?

 

Da unterhielten sich die Parteien schnell nicht mehr nur online. Der enttäuschte Bieter wollte nun Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, da der angebotene Fahrzeug einen Wert von immerhin 5.250 € hatte. Die Differenz in Höhe von 5.249 € sollte also der reuige Ebay-Verkäufer zahlen, was dieser für sittenwidrig hielt.

 

Doch Seins!

 

Der Bundesgerichtshof sprach dem bei Abbruch der Auktion "Höchstbietenden" das eingeklagte Geld zu und verwies auf das Geschäftsmodell von Ebay. 

 

So macht es gerade den Reiz einer Ebay-Auktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während im Gegezug der Veräußerer die Chance hat, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Der Verkäufer ist eigenverantwortlich ("dummerweise" schreibt ein Gericht nicht!) das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs mit dem geringen Mindestangebot eingegangen und muss jetzt auch für die Folgen seines Handlens einstehen. Ein einfacher Rückzieher geht im Vertragsrecht halt nicht.

 

Also besser schon vor 99..., oder 98..., genau überlegen, was man zu welchen Bedingungen bei Ebay einstellt, bevor bei 3..., oder 2..., Bedenken kommen!

 

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