Der Sonntag nach Ostern wird in der katholischen Kirche auch "Weißer Sonntag" genannt. An diesem Tag wird traditionell Erstkommunion gefeiert. Und neben dem religiösen
Erlebnis ist für so manches Kind mittlerweile auch die Menge und der Wert der Geschenke von nicht unerheblicher Bedeutung.
Freude teilen!?
Doch scheinbar freuen sich nicht nur die Kinder an solchen Tagen über schöne und großzügige Geschenke.
Frei nach dem Gedanken "Freude sollte man teilen!" war ein Jobcenter der Meinung, dass die sehr reichhaltigen Geldgeschenke einer Oma für die Kinder einer in eher engen finanziellen Verhältnissen lebenden Familie doch auf deren Hartz-IV-Bezug anzurechnen seien und forderte deshalb per Bescheid einfach 510 € zurück!
Recht so urteilte im nachfolgenden Rechtsstreit ein Landessozialgericht, das der Meinung war, dass Geschenke über 50 € als "Einkommen" zu gelten haben.
Geld schenkt man nicht?
Sollte Oma und Opa nun also beim Schenken etwas vorsichtiger sein?
Nicht unbedingt! - das Bundessozialgericht zeigte sich in der letzten Instanz großzügiger und klopfte dem Jobcenter kräftig auf die Finger, so dass dieser die Klage auf Aufhebung
des Rückzahlungsbescheides anerkennen musste.
Nach Meinung der Richter am BSG ist eine Zuwendung, die ein anderer erbringt, "ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben", nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
soweit dies für den Empfänger "grob unbillig" wäre oder "die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflusst wird, dass daneben Sozialleistungen nicht mehr gerechtfertigt
wären".
Im Ergebnis hatten die beschenkten Enkel also "Glück" und durften ihr Geld behalten. Nicht bekannt ist aber, ob sie nicht ein Buch, ein Spiel, ein Skateboard oder ein Ausflug
mit den Großeltern als Geschenk doch glücklicher gemacht hätte.
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