"Da kenn' ich jemand, der kennt jemand, der kann dir die Arbeiten ganz günstig, halt ohne Rechnung oder so, ausführen!" So ähnlich hat wohl schon jeder einen gut gemeinten Tipp zur
Kostenersparnis von Freunden erhalten. Klingt auch harmlos, heißt aber Schwarzarbeit und kann unangenehme Folgen haben.
Gut und günstig
Erfreut über das günstige Angebot in Höhe von 10.000 € beauftragte ein Bauherr einen Handwerker mit der Ausführung von Ausbauarbeiten am Dach. Die Arbeiten wurden ausgeführt, abgerechnet und
bezahlt. Allerdings vereinbarungsgemäß mit einer Rechnung ohne Steuer!
Als dann Mängel auftraten, wollte der Bauherr 8.300 € vom Handwerker zurück. Trotz der beauftragten Schwarzarbeit klagte er - und bekam anfangs sogar Recht vor Gericht.
Black ist nicht beautiful!
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Sache nun in einem aktuellen Urteil anders und verwies auf
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Schon in früheren Urteilen hatte der BGH sehr deutlich gemacht, dass Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz strikt zu ahnden sind und der Schwarzarbeiter keinen Anspruch auf Werklohn hat.
Nun wurde bestätigt, dass dem Bauherrn, der bei der Beauftragung von Baumaßnahmen die Zahlung von Steuern umgehen will auch nicht schutzwürdig ist, wenn nachfolgend Mängelansprüche entstehen. Da er bei der Beauftragung eines Schwarzarbeiters eindeutig gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, kann er nicht erwarten, dass er im Schadensfall gesetzliche Hilfe erhält.
Schlau am Bau!
Wenn also demnächst größere Baumaßnahmen anstehen, lieber den seriösen, preiswerten und möglichst ortsansässigen Handwerker
beauftragen! So kann man zumindest beim Auftreten von Mängeln alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und dann in der Gewährleistung richtig Geld sparen.
Kommentar schreiben