Kindesunterhalt und UVG. Alles neu ab August 2015?

Die rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages führt zu einer wahren Kettenreaktion. Viele andere Leistungen oder Beträge hängen von ihm ab. Auch das Kindergeld wurde erhöht. Änderungen gibt es beim Kindesunterhalt und UVG.

Kindesunterhalt

 

Wie viel Unterhalt für die Kinder zu zahlen ist, regelt die Düsseldorfer Tabelle.

 

Für jede Altersklasse ist ein bestimmter Mindestbedarf festgelegt. Dieser hängt vom steuerlichen Grundfreibetrag ab. Weil der erhöht wurde, erhöht sich auch der Mindestbedarf.

 

Bis 6 Jahre beträgt er neu 328 €, bis 12 Jahre 376 €, bis 18 Jahre 440 € und für Volljährige 504 €. Die Beträge der höheren Einkommensgruppen errechnen sich einfach aus dem entsprechenden Prozentsatz.

 

Die Änderung greift ab August 2015, es gilt für den Rest des Jahres eine neue Düsseldorfer Tabelle, die hier zu finden ist. Eine Änderung der Selbstbehalte oder Leitlinien wird es nicht geben, nur die Unterhaltsbeträge der Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, werden angepasst.

 

Für die Berechnung des zu zahlenden Unterhaltes ist das hälftige Kindergeld vom Bedarf abzuziehen. Wegen der gesetzlichen Ausnahmeregelung für den Rest des Jahres aber nur in bisheriger Höhe, also (184 €) 92 €, (190 €) 95 € oder (215 €) 107,50 €. Die Kindergelderhöhung kommt somit nur bei dem betreuenden Elternteil an.

 

Vorsicht:

Der zu zahlende Unterhalt erhöht sich ab August automatisch, wenn er dynamisch als %-Satz des Mindestunterhaltes festgelegt ist. Also Daueraufträge ändern!


Ab Januar 2016 gibt es wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle mit nochmals erhöhtem Bedarf, dem neuen Kindergeld von dann 190 €, 196 €, 221 € und wahrscheinlich weiteren Änderungen.


Unterhaltsvorschuss

 

Wenn ein Elternteil den Kindesunterhalt nicht zahlt, kann für Kinder bis 12 Jahren Unterhaltsvorschuss für maximal 60 Monate in Anspruch genommen werden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht auf das jeweilige Bundesland über. Die Jugendämter oder die Landesämter für Finanzen fordern die geleisteten Zahlungen dann vom Pflichtigen ein.

 

Auch die UVG-Beträge wurden geändert, allerdings schon ab Juli 2015. Für bis 5-Jährige auf 328 € und bis 12-jährige auf 376 €. Das Kindergeld wird abgezogen, in alter Höhe. Somit ergeben sich 144 €, bzw. 192 €.

 

Erhält der betreuende Elternteil weniger Unterhalt, kann UVG bezogen werden. Wird vom anderen Elternteil zumindest der UVG-Satz bezahlt, ist eine Anpassung notwendig.

 

Fazit:

Wenn Unterhalt geschuldet oder UVG bezogen wird, Unterlagen zum Unterhalt heraussuchen, neu rechnen und schnell die Zahlung anpassen. Sonst könnte es Anfang August böse Überraschungen geben. 

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Kommentare: 1
  • #1

    Kelvin Phong (Donnerstag, 02 Februar 2017 21:05)


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