Handy zum kleinen Preis!?

iPhone 6S, Samsung Galaxy S6, Sony Xperia Z5, HTC One M9, LG G4 - immer trendy mit dem neuesten Handy. Ganz billig sind sie ja nicht, die Flaggschiffe der modernen Mobilfunkbranche. Zum Glück gibt es da aber die tollen Angebote in jeder Fußgängerzone. Monatlich einen günstigen Tarif bezahlen und schon ist das Superhandy meins.

Heißes Handy, wenig Kohle!


Schwierig wird es aber dann, wenn es tatsächlich ans Zahlen geht und neben Miete, Essen und sonstigen Ausgaben für die Lebensführung die monatliche Handyrate doch über dem Budget liegt und das Konto schon wieder leer ist.

 

Zu gerne will man dann das Handy zurückgeben, bevor die Schulden weiter anwachsen und nur noch ein Verbraucherinsolvenzverfahren bleibt - aber geht das so einfach, wenn der Vertrag in einem Handyladen abgeschlossen wurde und verbraucherschutzrechtliche Widerrufsrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (früher Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz) doch nicht zum Tragen kommen.

 

Es gibt für alles eine Lösung!

 

In der Rechtsprechung setzt sich zur Zeit die Meinung durch, dass ein Mobilfunkvertrag, der in einem Laden abgeschlossen wurde, schon widerrufen werden kann...wenn gleichzeitig ein teures Handy miterworben wurde!

 

Das Angebot der Mobilfunkanbieter, bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu einem geringen Preis auch ein Handy zu erwerben, kann nämlich juristisch als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" i.S.d. §§ 506 Abs. 1, 495 BGB angesehen werden.

 

Sonstige Finanzierungshilfen sind Verträge, durch die es dem Verbraucher ermöglicht wird, das Entgelt für den Erwerb von Sachen leichter, insbesondere früher aufzubringen. Und das ist der Fall, wenn der Kauf eines Handys in der Form subventioniert wird, dass der Kaufpreis sich bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrages deutlich verringert.

 

Mehr als 200 €!

 

Dann muss nur noch eine Bedingung zusätzlich vorliegen: die Bagatellgrenze von 200 € (§§ 506 Abs. 4, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB) muss überschritten sein.

Hat man das Handy im Laden also 200,00 € günstiger als bei einem Kauf ohne Mobilfunkvertrag bekommen (hier ist der Listenpreis entscheidend!), kann man also noch die Notbremse ziehen.

 

Drum prüfe...!

 

Keinesfalls sollten Sie nun aber mit diesem Wissen ohne viel nachzudenken in den nächsten Handyladen rennen und sich in der Meinung, "notfalls kann ich ja widerrufen!", das neueste teure Handy holen. Schauen Sie lieber vor jedem Vertragsabschluss in Ihren Geldbeuteln auf Ihr Konto, ob die Anschaffung tatsächlich finanzierbar und auch nötig ist - das spart...auch Ärger!

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0

Mohrenstraße 14 a

96450 Coburg

Telefon 09561 / 238 345-0

Fax 09561 / 238 345-21

info@anwaltskanzlei-bghk.de

Kanzlei

Bürozeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag:

8:30 - 12:30 | 14:00 - 16:30

Mittwoch: 8:30 - 12:30

Freitag:

8:30 - 12:30 | 14:00 - 15:00

In den übrigen Zeiten arbeiten wir an Ihren Fällen.