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Ein kleines Stück Rechtsgeschichte!

Fort- und Weiterbildungen, Seminare...man lernt nie aus! Und weil sich die Welt immer schneller dreht und neue Regelungen, Gesetze oder Techniken anzuwenden sind, sollte man sich von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand bringen. Und wenn der Chef den Lehrgang noch bezahlt, ist ja alles in Ordnung... solange man bei ihm bleibt!

 

 

Ende gut – gar nichts gut!

 

So musste kürzlich die ehemalige Mitarbeiterin in einem Sonnenstudio, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit an einem Lehrgang und einer Prüfung zur "Fachkraft UVSV" erfolgreich teilgenommen hatte, die Herausgabe des Lehrgangszertifikates mit gerichtlicher Hilfe erstreiten.

 

Der ehemalige Chef war der festen Überzeugung, dass ihm das Zertifikat gehöre, da er ja schließlich den Lehrgang auch bezahlt habe. Nach Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses behielt er daher einfach die Urkunde.

 

Nichts Genaues weiß man nicht...

 

Das mit der Herausgabeklage der Mitarbeiterin befasste Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg –  wies darauf hin, dass vergleichbare Gerichtsurteile nicht veröffentlicht seien, weshalb der Streitfrage durchaus grundsätzliche Bedeutung zukam.

 

Deutliche Worte...

 

Im Ergebnis stellte sich das Gericht auf die Seite der Mitarbeiterin und verurteilte den Sonnenstudioinhaber zur Herausgabe des Zertifikates.

 

Das Gericht begründete das Urteil damit, dass das Zertifikat vermutlich ohnehin schon von Anfang an im Eigentum der Mitarbeiterin gestanden habe.

 

Unabhängig davon kann die Mitarbeiterin nach dem beendeten Arbeitsverhältnis die Herausgabe auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herausverlangen. So wird durch das auf ihren Namen ausgestellte Lehrgangszertifikat die Teilnahme und Prüfung der Mitarbeiterin persönlich bestätigt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Chefs am Behalten des Zertifikates war nicht ersichtlich.

 

Auch gab es keine Rückzahlungsvereinbarung, für den Fall, dass die Mitarbeiterin die Firma innerhalb einer gewissen Frist verlässt, weshalb der Chef das Zertifikat auch nicht bis zu einer Zahlung zurückbehalten durfte und jetzt herausgeben muss.

 

..."rechtshistorisch" wertvoll!

 

Es existiert also nun ein rechtskräftiges Urteil, auf dass sich Arbeitnehmer berufen können, wenn Lehrgangszertifikate nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht freiwillig herausgegeben werden...

 

...und im Sitzungssaal hat kaum jemand gemerkt, dass mit diesem Urteil ein kleines Stückchen Rechtsgeschichte geschrieben wurde!

 

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Kommentare: 6
  • #1

    RA Spieß (Freitag, 22 Juli 2016 07:27)

    Tatsächlich endlich einmal eine Entscheidung zu dieser Frage, wenn auch sehr knapp gehalten. Vielen Dank

  • #2

    Lysanda (Mittwoch, 14 November 2018 21:32)

    Gibt es dazu auch ein Aktenzeichen, auf welches man sich berufen kann?

  • #3

    Nicole (Donnerstag, 10 Januar 2019 10:23)

    Ein AZ würde mich auch brennend interessieren, da mein Mann auch gerade mit seinem alten Arbeitgeber darüber diskutiert.

  • #4

    Elli (Montag, 14 Januar 2019 09:47)

    Ein AZ würde mich auch brennend interessieren, da meine Meinung als Lohnbuchhalterin und die Meinung des Chefs auseinander driften. Vielen Dank für die Ergänzung

  • #5

    Tynoou11 (Sonntag, 24 Mai 2020 20:37)

    Guten Tag, und welcher Paragraph ist es nun auf das man sich berufen kann.

    Vielen Dank im Voraus.

  • #6

    Oliver (Samstag, 30 April 2022 10:19)

    Ist ja normal. Die Gerichte sind doch sowieso immer auf der AN Seite

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