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Kein Verlass auf ein Schadensgutachten

Es hat gekracht, das Auto ist kaputt, aber kein Totalschaden. Der Gutachter hat ermittelt, wie viel die Reparatur kosten wird.

Also Gutachten an die Versicherung geschickt und die erwartete Zahlung schon verplant?

Oft macht die Versicherung einen Strich durch die Rechnung!

Der erste Str(e)ich:

 

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist niedriger als der Reparaturaufwand.

Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten höher sind, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, zahlt die Versicherung nach Gutachten nur unter weiteren Voraussetzungen.

 

Der zweite Str(e)ich:

 

Die in der Kalkulation enthaltene Umsatzsteuer gibt es nur, wenn sie tatsächlich durch Vorlage einer Rechnung nachweisbar angefallen ist (auch nicht bei Vorsteuerabzugsberechtigung). 

 

Der dritte Str(e)ich:

 

Der Gutachter legt der Kalkulation der voraussichtlichen Reparaturkosten die Teilepreise und Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (Vertragswerkstatt) zugrunde. Dass die Preise freier Werkstätten günstiger sind, ist auch den Versicherungen bekannt. Diese rechnen in ihren "Prüfberichten" mit diesen und kommen oft zu deutlich niedrigeren voraussichtlichen Reparaturkosten.

 

Nach der Rechtsprechung in Coburg können die voraussichtlichen Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt nur dann verlangt werden, wenn der Wagen entweder nicht älter als drei Jahre ist oder stest in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde (einmal "Fremdgehen" schadet schon!).

Das gilt, wie das Amtsgericht jetzt klarstellte auch dann, wenn der Gutachter nicht mit den Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern "nur" mit durchschnittlichen Werkstattpreisen gerechnet hat. Auch dann sind die voraussichtlichen Kosten in der von der Versicherung angegebenen Werkstatt maßgeblich, es sei denn, Sie können nachweisen, dass die Werkstatt nicht fachgerecht arbeitet, was praktisch nie gelingt.

 

Der vierte Str(e)ich:

 

In seinem Gutachten geht der Sachverständige oft davon aus, dass der Wagen während der Reparatur z.B. zum Lackieren transportiert werden muss (Verbringungskosten) oder dass der Werkstatt für die kurzfristige Beschaffung von Ersatzteilen gesonderte Kosten entstehen (UPE-Aufschläge). Diese Kosten sind nach seiner Auffassung erforderlich und wären zu erstatten.

Beide Positionen streichen das Amts- und Landgericht Coburg konsequent bei einer Abrechnung nach Gutachten.

 

Deshalb:

Bevor Sie die erwartete Zahlung (wofür auch immer) verplanen, fragen Sie nach, mit welchen Kürzungen des Gutachtens Sie rechnen müssen. Ihr Gutachter kennt i,d.R. die Versicherer und deren Rechenwerte.

 

 

 

 

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