· 

SGB II, UVG und Unterhalt?

 

Wenn (meist) Papa nicht zahlt, 

heißt das noch lange nicht, dass das Kind mittellos dasteht.

 

Falls SGB II oder UVG bezogen werden muss, heißt das noch lange nicht, dass nicht mehr Unterhalt durchgesetzt werden kann. 

Bei geringem Einkommen des betreuenden Elternteils besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Harzt IV).

Der Regelsatz

(0-5 Jahre: 245 €, 6-11 Jahre: 302 €, 14-17 Jahre: 322 €)

liegt zwar unter dem Mindestunterhalt:

(0-5 Jahre: 261 €, 6-11 Jahre: 309 €, 14-18 Jahre: 379 €)

und das Kindergeld wird voll angerechnet, allerdings werden auch Wohnkosten übernommen.

Damit sind die Leistungen oft nur wenig geringer, als der Mindestunterhalt und ein Streit mit dem Zahlungspflichtigen lohnt nicht wirklich.

Besteht kein Anspruch auf SGB II gibt es in den meisten Fällen seit Juli 2017 Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Volljährigkeit. 

(0-5 Jahre: 261 €, 6-11 Jahre: 309 €, 14-17 Jahre: 379 €)

Gegenüber dem Mindestunterhalt fehlt aufgrund der vollen Anrechnung die Hälfte des Kindergeldes (97 € / 100 € / 112,50 €). Dieser Differenzbetrag kann auch für die Vergangenheit (wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen) eingefordert werden.

 

Also: Nicht unbedingt mit SGB II oder UVG zufrieden geben, sondern nachhaken, ob vielleicht doch zumindest der Mindestunterhalt durchgesetzt werden kann.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0

Mohrenstraße 14 a

96450 Coburg

Telefon 09561 / 238 345-0

Fax 09561 / 238 345-21

info@anwaltskanzlei-bghk.de

Kanzlei

Bürozeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag:

8:30 - 12:30 | 14:00 - 16:30

Mittwoch: 8:30 - 12:30

Freitag:

8:30 - 12:30 | 14:00 - 15:00

In den übrigen Zeiten arbeiten wir an Ihren Fällen.