Es sieht ganz einfach aus. Ein Blick auf die letzte Abrechnung, Auszahlungsbetrag abgelesen und das Einkommen steht fest. Von wegen:
Das maßgebliche Einkommen ist nämlich nicht nur der aktuelle Auszahlungsbetrag, sondern das Einkommen, das der Unterhaltspflichtige voraussichtlich durchschnittlich haben wird.
Maßgeblich ist das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Es ergibt sich, wenn man von den relevanten Einkünften die berücksichtigungsfähigen Belastungen abzieht. Aber, was ist eigentlich Einkommen?
Dazu zählen Einkünfte aus
Alle Einkünfte sind anzugeben, auch wenn für jede Einkunftsart spezielle Berechnungsmethoden gelten, weil nur der Betrag angesetzt werden darf, der auch für Unterhalt eingesetzt werden kann und muss.
Mit einem Blick in die letzte Gehaltsabrechnung ist es also bei weitem nicht getan.
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