Die Düsseldorfer Tabelle weist je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und des Alter des Kindes einen bestimmten Betrag aus.
Damit wäre alles klar, gäbe es nicht die rechte Spalte, die oft übersehen oder falsch interpretiert wird.
In der Anmerkung 6 steht:
"Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen."
Was bedeutet das?
Mittels Düsseldorfer Tabelle wird das Einkommens zwischen dem Unterhaltsverpflichteten und den Unterhaltsberechtigten verteilt. Dem Zahlungspflichtigen muss aber selbst auch genug zum Leben bleiben.
In der niedrigsten Einkommensgruppe geht es um das Existenzminimum der Kinder. Nur der notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen muss gewahrt bleiben. Deshalb steht in der rechten Spalte der Gruppe 1, aber auch nur dort, der Selbstbehalt.
Sobald etwas mehr zum Verteilen vorhanden ist, soll auch dem Zahlungspflichtigen etwas mehr bleiben. Für jede Einkommensgruppe ist ein Betrag definiert, der nicht unterschritten werden soll. Bleibt dem Zahler weniger, wird nicht(!) der zu zahlende Betrag einfach entsprechend gekürzt, sondern der Pflichtige rutscht eine Gruppe tiefer, solange, bis der Bedarfskontrollbetrag gewahrt ist.
Zu berücksichtigen sind alle Unterhaltspflichten, nicht nur die der Kinder!
Es ist also Rechnen mit mehreren Durchläufen angesagt, wenn nach Abzug des insgesamt zu zahlenden Unterhaltes nicht mindestens der Bedarfskontrollbetrag der rechten Spalte übrig bleibt!
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