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Umgang ist erlaubt und wichtig!

 

Die in Bayern nun geltende Ausgangsbeschränkung macht es mit Sicherheit schwierig, den Umgang mit seinen Kindern sinnvoll und kurzweilig zu gestalten. Dass die Ausübung des Umgangsrechtes nun aber verboten sei, ist schlicht falsch! 

 

In der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 heißt es ausdrücklich:

 

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

...

d) der Besuch bei Lebenspartnern... und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von ... Minderjährigen,

...

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung

 

Bitte versuchen Sie nicht unter Berufung auf ein vermeintliches Verbot, den Umgang zu unterbinden. Ihre Kinder haben es aufgrund der Beschränkungen schon schwer genug!

 

Seien Sie als Umgangsberechtigter für Ihr(e) Kind(er) da! Werden Sie bei der Gestaltung des Umganges kreativ.

 

Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Ihr Umgangsrecht besteht weiter und darf (unter Beachtung der Einschränkungen) ausgeübt werden. Notfalls sind wir für Sie da. Und die Gerichte arbeiten auch!

 

P.S.

Dass Sie bei Erkrankung des betreuenden Elternteils einspringen und den Kontakt unterlassen, wenn Sie selbst infiziert sind (oder dies vermuten), sollte selbstverständlich sein!

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