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Umgang soll und darf stattfinden!

 

Dass dies auch während der Ausgangsbeschränkungen gilt, hat das Amtsgericht Coburg letzte Woche erst in einem Verfahren in aller Deutlichkeit klargestellt.

Eine "besorgte" Mutter wollte den Umgang für die Dauer der Ausgangsbeschränkungen untersagen, weil anderenfalls das Kind übermäßig gefährdet werden würde. Der Vater bestand auf dem Umgang, hat aber angeboten, für die Dauer der im Freistaat Bayern aufgrund der Corona-Pandemie geltenden Ausgangsbeschränkungen und/oder Kontaktverboten während des Umganges

  • jegliche Besuche bei Dritten zu unterlassen
  • keine Besuche Dritter zuzulassen
  • jeden nicht vermeidbaren Kontakt des Kindes mit Dritten außerhalb seines Hausstandes zu vermeiden
Das Amtsgericht war der klaren Auffassung, dass dann das Risiko, sich zu infizieren, für das Kind während des Umganges beim Vater auch nicht höher ist, als beim Aufenthalt im Haushalt der Mutter und bei den üblichen Sozialkontakten. Der Umgang findet wieder statt!

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Kommentare: 1
  • #1

    Stefan Weigel (Freitag, 01 Mai 2020 16:17)

    Es freut mich für den Vater, aber dieser musste sich ja selbst um sein und des Kindes Recht kümmern.

    Kann man Sörens nicht verallgemeinern?

    Und wer hilft den Senioren in den Pflegeheimen und Wohnanlagen zu ihrem Recht zu kommen?

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