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Achtung Unterhaltszahler!

Wenn Sie Kindesunterhalt zahlen, sollten Sie dringend Ihren Überweisungs- oder Dauerauftrag für die nächsten beiden Monate ändern.

 

Es wird nämlich der Kinderbonus (Corona-Bonus) ausgezahlt, der beiden Elternteilen zugute kommt.  

Dass im Zuge der Coronakrise zur Entlastung der Eltern im September und Oktober 2020 ein Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 € ausgezahlt wird, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt. Den Bonus bekommt der Elternteil, der auch das Kindergeld bezieht und in der Regel das Kind betreut.

 

Vom Bonus soll aber nicht nur der betreuende Elternteil profitieren, sondern auch der Elternteil, der zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Der Bonus ist nämlich eine Kindergeldleistung, die beiden Elternteilen gleichmäßig gewährt, aber nur an einen ausgezahlt wird.

 

Praktisch bedeutet dies, dass der kindergeldberechtigte Elternteil den Bonus voll erhält und der zahlende Elternteil die Hälfte des Bonus vom zu zahlenden Unterhalt in Abzug bringen kann. 

 

Zahlten Sie also bislang zum Beispiel 120 % des Mindestunterhaltes für ein 10-jähriges Kind, also 407 €, bedeutet dies, dass Sie im September nur (407 €- (200 €/2)) 307 € zahlen müssen. Im Oktober sind dann nur  (407 €- (100 €/2)) 357 € zu zahlen, sodass Sie im Ergebnis den halben Bonus (100 € + 50 €) 150 € verrechnet haben.

 

Vorsorglich sollten Sie den anderen Elternteil über die Kürzungen vorab informieren, um unbedachte Vollstreckungen oder Klagen gegen Sie zu vermeiden.

 

Achtung:

 

 

Sollten Sie bislang weniger als den Mindestunterhalt gezahlt haben oder ein Wechselmodell praktizieren, berechnet sich die Kürzung anders. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung wenn es darum geht auszurechnen, welchen Betrag Sie tatsächlich noch zahlen müssen.

 

 

Update:

 

Auch wenn im September, z.B. wegen Beendigung der Ausbildung und Überschreitung der Altersgrenze kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, ist der Bonus auszuzahlen. Es genügt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BKKG das Bestehen des Anspruches in einem Monat des Jahres 2020.

Gemäß Website der Kindergeldkasse erfolgt die Auszahlung ohne Antrag.  

 

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Kommentare: 2
  • #1

    Gert (Samstag, 29 August 2020 10:52)

    Hi, ich habe gerade hier einige Tipps gelesen, wie man den Unterhalt kürzen kann: https://wir-sind-alleinerziehend.de/wissen/kindesunterhalt-kuerzen/ Jetzt meine Frage: Ist so etwas wirklich legal!? Dann könnte ich ja einfach ein teueres Auto finanzieren (und irgendwann man privat verkaufen, denn der Wert bleibt ja zum Großteil erhalten!) und keinen Unterhalt bezahlen??

    Danke und LG

  • #2

    RA Büschel-Girndt (Donnerstag, 03 September 2020 16:52)

    Guten Tag,
    die Tipps sind meines Erachtens mehr als grenzwertig, woran auch die Einleitung, der Artikel sei nicht für Unterhaltverweigerer geschrieben, wenig ändert.

    Bezüglich der Ausgaben wird noch darauf hingewiesen, dass das "Produzieren" von Belastungen in Kenntnis der Unterhaltspflicht nichts bringt. Die Problematik der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB wird zudem völlig ausgeblendet.

    Die Tipps zu den Ausgaben führen meines Erachtens zu einer Strafbarkeit wegen Betruges und Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.

    P.S. Schon aufgefallen, dass Strafverteidiger auf der Seite Werbung schalten?

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