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Großelternumgang

Dass Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihren Enkelkindern haben, ist bekannt. Dass aber enge Grenzen gelten, kaum.

 

Während einem Elternteil Umgang mit den nicht bei ihm lebenden Kindern zu gewähren ist, wenn er dem Kind nicht schadet, ist es bei Großeltern genau anders herum.

"Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient" steht im § 1685 BGB. Der Umgang muss also positive Auswirkungen auf das Wohl des Kindes haben. Es genügt nicht, wenn er nur nicht schadet.

 

 

Grundsätzlich gilt, dass für ein Kind der Kontakt zu seinen Großeltern förderlich ist. Die Zeit mit Oma und Opa ist in der Regel ein positives Erlebnis.

 

Dies gilt aber z.B, dann nicht, wenn Eltern und Großeltern zerstritten sind. Auch wenn sich die getrennten Eltern streiten und die Großeltern in diesem Konflikt "mitmischen" wird es problematisch. Das Kind gerät beim Umgang "zwischen die Fronten". Ausgefragt werden ist noch das geringste Übel, oft wird versucht, die Kinder zu beeinflussen. Dass dies die Kinder in Konflikte stürzt, ist klar. Solche Konflikte dienen aber nicht dem Wohl des Kindes, sodass mit dem Umgang schnell Schluss ist.

 

Nach der Rechtsprechung kann es für einen Umgangsausschluss aber auch bereits ausreichen, wenn die Großeltern den Erziehungsstil der Eltern nicht akzeptieren (Stichwort: bei uns dürfen sie das) oder gar schlecht über einen Elternteil reden. Bereits dann befürchten die Gerichte einen Loyalitätskonflikt der Kinder und gewähren keinen Umgang.

Fazit: Als Großeltern einen Umgang mit den Enkeln streitig durchzusetzen, ist so gut wie aussichtslos. Allein der Streit vor Gericht macht den Konflikt deutlich. Das Gericht zu überzeugen, dass die Kinder diesen nicht mitbekommen oder dadurch nicht belastet werden, ist fast unmöglich.

 

Leider missbrauchen dies Elternteile manchmal für Machtspiele und schaden damit ihren Kindern mehr als den "kalt gestellten" Großeltern.

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