Die Trennung ist erfolgt, die Verhandlungen über die Vermögensauseinandersetzung ziehen sich.
Einigkeit herrscht, dass die Finanzierung der Immobilie abgelöst werden soll.
Eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung wird anfallen.
Eigentlich kein Problem, oder doch?
Das Problem tritt auf, wenn das Darlehen erst abgelöst wird nachdem der Stichtag des Zugewinns verstrichen ist. Dann stehen nämlich die zu bilanzierenden Vermögenswerte fest, die Vorfälligkeitsentschädigung ist aber noch nicht angefallen.
Sind beide Darlehensnehmer ist es oft unproblematisch. Für das Darlehen haften beide, also auch für die Vorfälligkeitsentschädigung
Sind beide Miteigentümer gibt es meist keine Probleme. Sie wird entweder aus dem Erlös bezahlt oder bei der Zahlung für die Übernahme des Miteigentumsanteils berücksichtigt.
Ist nur einer Eigentümer, hat er die Darlehensforderung incl. der zu erwartenden Vorfälligkeitsentschädigung bislang meist als Verbindlichkeit im Zugewinn berücksichtigt.
Gleiches galt, wenn nur einer Darlehensnehmer war. Auch dann wurde die Vorfälligkeitsentschädigung mit in den Zugewinn eingestellt.
Weil im Zugewinn eine Halbteilung der Vermögenszuwächse erfolgt, war auch der andere Ehegatte mittelbar an der Zahlung der Entschädigung
für die vorzeitige Ablösung des Darlehens beteiligt, indem er weniger Zugewinn erhielt oder mehr zahlen musste.
Aufgrund einer neuen Entscheidung des Bundegerichtshofes (BGH) gilt das nicht mehr!
Der BGH ist der Auffassung, bei der Vorfälligkeitsentschädigung handele es sich nicht um eine Verbindlichkeit, die immanent (latend) auf der Immobilie lastet, sondern um ein Entgelt für den Verzicht auf zukünftige Zinsen. Die noch nicht entstandene Vorfälligkeitsentschädigung ist deshalb kein Abzugsposten im Zugewinn.
Sind nicht beide Darlehensnehmer, bleibt der Schuldner der Immobilienfinanzierung auf der Vorfälligkeitsentschädigung sitzen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.
Deshalb:
Sonst kann es eine teure Überraschung geben.
(Ob die Vorfälligkeitsentschädigung über den Zeitraum der Restlaufzeit des Darlehensvertrages fiktiv als einkommensmindernd berücksichtigt werden kann, ist auch fraglich)
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