Jede Münze hat zwei Seiten!

In Deutschland darf ein Schuldner, der arbeitet, einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten.

 

Zum 01.07.2011 erhöhen sich die seit 2005 geltenden Pfändungsfreigrenzen zugunsten der Schuldner und damit zu Lasten der Gläubiger.

 

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist nach der Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gestaffelt. Gab es bislang für einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung einen Freibetrag in Höhe von 985,15 €, verbleiben ihm ab Juli 2011 monatlich mindestens 1.028,89 €. Entsprechend erhöhen sich auch die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen bei Unterhaltsverpflichtungen um ca. 4,4 %. Wenn das Einkommmen die Freigrenze übersteigt, ergibt sich der pfändbare Teil aus der Anlage zu § 850c ZPO.

 

Auf Antrag kann ein Schuldner sogar die Pfändungsfreigrenze erhöhen lassen, wenn er den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann. Im Gegenzug ist jedoch auch der Gläubiger nicht schutzlos und kann die Pfändungsfreigrenze herabsetzen lassen, wenn seine Forderung aus einer unerlaubten Handlung des Schuldners (z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung) entstanden ist oder es sich um Unterhaltsrückstände (mehr>>) handelt.  

 

Entsprechende Änderungen ergeben sich ab 01.07.2011 auch für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto mehr>>), wo der Grundfreibetrag ebenfalls auf 1.028,89 € angehoben wurde.  

 

Weitere Informationen können Sie unserem Downloadbereich "Insolvenzrecht", bzw. "Inkasso" entnehmen.

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