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Wenn unpfändbares Einkommen weg ist, ging ein vermeintlich guter Plan schief.

Wegen drohendender Vollstreckungen wurde ein P-Konto eingerichtet. Mit Eröffnung des  Insolvenzverfahrens gilt Vollstreckungsverbot, also weg mit dem umständlichen P-Konto. Oder zumindest muss ein neues Gehaltskonto ohne Einschränkungen her. Das kann böse Konsequenzen haben.

Die Überlegung ist einfach:

Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wurde an den Treuhänder (Insolvenzverwalter) abgetreten, wird also von ihm schon vereinnahmt. Damit steht ihm vom Gehalt nichts mehr zu. Wird das Gehalt also nun auf ein neues Gehaltskonto überwiesen, kann dem Insolvenzverwalter auch davon nichts zustehen, er kann also keinen Zugriff auf das Konto haben.

 

Sie ist aber falsch:

Unpfändbar und damit nicht zur Insolvenzmasse gehörend sind Ansprüche auf Arbeitsentgelt gemäß der §§850 c ZPO. Auf die Auszahlung des Gehaltes hat der Insolvenzverwalter damit keinen Zugriff.

Kontoguthaben sind grundsätzlich voll pfändbar und damit zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. Eine Ausnahme gilt nur für die Freibeträge des P-Kontos gemäß § 850k ZPO. Trotz Pfändung kann der Schuldner verfügen. Die Pfändung wird also quasi bis zu einem Freibetrag außer Kraft gesetzt. Nutzt der Schuldner den Freibetrag nicht aus und bleibt Geld auf dem Konto stehen, wird es spätestens im übernächsten Monat vom Insolvenzverwalter kassiert.

 

Wird unpfändbares Gehalt  auf ein Konto überwiesen, wird aus ihm pfändbares Kontoguthaben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat. Das bedeutet, dass der Schuldner (Arbeitnehmer) nur im Rahmen der Freibeträge des P-Kontos über dieses Geld verfügen kann. Wird das Gehalt auf ein anderes Konto gezahlt, unterliegt das daraus resultierende Guthaben es voll dem Insolvenzbeschlag, ist also an den Insolvenzverwalter abzuführen.

 

Eine Freigabe durch das Insolvenzgericht  dürfte schwierig werden, weil dieses immer argumentieren wird, der Schuldner hätte das Gehalt doch auf sein P-Konto überweisen lassen können. Wenn der Freibetrag nicht reicht, wäre die Differenz freigegeben worden. Eine komplette Freigabe sei jedoch nicht möglich, weil sonst die InsO-Abtretung unterlaufen würde.

 

Nur wenn der Insolvenzverwalter das Gehaltskonto ausdrücklich freigibt, wozu er nicht verpflichtet ist, und was auch problematisch ist, kommt das pfandfreie Gehalt beim Schuldner an. Sonst landet es zur Freude der Gläubiger in der Insolvenzmasse.

 

Deshalb: 

Keine Tricks,  sondern abwarten, bis das Insolvenzverfahren (nicht die Wohlverhaltensphase)  beendet ist. Dann endet nämlich auch der Insolvenzbeschlag und der Schuldner kann über sein Vermögen, und damit auch über sein Kontoguthaben, frei verfügen.

 

 

 

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Kommentare: 3
  • #1

    Tilman (Dienstag, 30 Oktober 2018 11:47)

    Gibt es eine verpflichtung des Verwalters den Schuldner darauf hinzuweisen wen er ein Konto freigibt und das Unterkonto welches bekannt war nicht ?

  • #2

    Charly (Montag, 03 Mai 2021 15:26)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Anwältin hat heute den Privatinsolvenzantrag eingereicht.
    Jetzt heist es ja, wenn meine Hausbank Post vom Gericht erhält, das die Privatinsolvenz eröffnet ist, wird das ganze Girokonto dicht gemacht.
    Frage:

    wenn jetzt ca 2 tage vorher mein Gehalt darauf kommt, sind diese dann beim normalen Girokonto(kein P Konto) weg, sprich fliesst komplett in die Insolvenzmasse, obwohl der Insolvenzverwalter eine Abtretungserklärung für meinen Arbeitgeber hat?

    Würde mich über eine Antwort freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    "Charly"

  • #3

    RA Jens Büschel-Girndt (Mittwoch, 05 Mai 2021 10:09)

    GutenTag Charly,
    bitte haben Sie Verständnis, dass wir auf diesem Weg keine Rechtsberatung leisten können.
    Allerdings sollten Sie dringend die Frage klären, warum Sie Ihr Konto nicht als P-Konto führen und sich über die Möglichkeiten einer gegebenenfalls notwendigen Freigabe unpfändbaren Arbeitseinkommens informieren. Ihre Anwältin kann Ihnen insoweit sicher weiterhelfen.

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